01 ––
Von Westafrika nach
Buchs – die nachhaltige Reise der Kakaobohnen
zu Chocolat Frey
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02 ––
100% UTZ-zertifizierter Kakao bei Chocolat Frey – typisch für die Vorreiterrolle der Migros
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03 ––
Die Riseria Taverne und der Reis fürs Risoletto – Sorgfalt bei der Wahl der Lieferanten und der Herstellung
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04 ––
Das Risoletto kommt aus dem Schokoladenherz der Migros-Industrie
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05 ––
Qualitätssicherung bei Lebensmitteln und Gebrauchsgütern –
Swiss Quality Testing
Services der Migros
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06 ––
94 276 Mitarbeitende aus 152 Ländern – nicht allein fürs Risoletto, aber auch
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07 ––
Das Risoletto geht durch viele Frauenhände – das starke Geschlecht der Migros
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08 ––
Manchmal ist die Ausbildung ein Zuckerschlecken – einer von 3500 Lernenden in der Migros
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09 ––
Wie von Zauberhand – warum das Risoletto
in den über 700
Migros-Filialen und
-Shops nie ausgeht
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10 ––
Blinddegustation mit Insidern – das Risoletto an der Delegiertenversammlung
des MGB
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Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung
Migros-Genossenschafts-Bund

Bericht der Revisionsstelle
an die Delegiertenversammlung des
Migros-Genossenschafts-Bundes
Zürich
 


Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung

Als Revisionsstelle haben wir die Jahresrechnung des Migros-Genossenschafts-Bundes bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Seiten 4 bis 17) für das am 31. Dezember 2013 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft.

Verantwortung der Verwaltung
Die Verwaltung ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist die Verwaltung für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich.

Verantwortung der Revisionsstelle
Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungs-nachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden.

Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2013 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Gesetz und den Statuten.
 


Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften

Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und die Unabhängigkeit (Art. 906 OR in Verbindung mit Art. 728 OR und Art. 11 RAG) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbaren Sachverhalte vorliegen.

In Übereinstimmung mit Art. 906 OR in Verbindung mit Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und dem Schweizer Prüfungsstandard 890 bestätigen wir, dass ein gemäss den Vorgaben der Verwaltung ausgestaltetes internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahresrechnung existiert.

Ferner bestätigen wir, dass der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entspricht und empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.




PricewaterhouseCoopers AG


Rodolfo Gerber                           Nicole Sprecher
Revisionsexperte                          Revisionsexpertin
Leitender Revisor


Zürich, 13. März 2014